Architektum  ZTGmbH -AGB

Architektum  ZTGmbH 

Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (kurz AGB-ZT)

I. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikerbüros (der Ziviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT. Der Pkt II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

III. Honorar

A) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

V. Vertragsrücktritt

A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

B) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

C) Tritt der Vertragspartner/die Vertragspartnerin - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.

D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt

A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

VIII. Aufrechnungsverbot

A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

IX. Urheberrecht

A) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

B) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.

Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.

B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerin von unserer Verwahrungspflicht befreien.

XI. Zurückbehaltung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XII. Terminverlust

A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B) Pkt XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

B) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte XIII A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

D) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

XIV. Schadenersatz

A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.

B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

D) Betreffend Pkt XIV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt XV letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XVI. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Kanzleisitz.

XVII. Adressänderung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

 

Ergänzende Vertragsbedingungen der Architektum ZT GmbH

Diese ergänzen die AGB-ZT und gelten zusätzlich.

Teil B – Ergänzende Vertragsbedingungen der Architektum ZT GmbH

Diese ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnen (AGB-ZT) und gelten zusätzlich, sofern im Einzelvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

XIX. Fachplaner und technische Angaben Dritter

Werden technische Unterlagen, Berechnungen, Gutachten, Herstellerunterlagen oder sonstige Planungsgrundlagen durch Dritte, insbesondere durch Tragwerksplaner, Haustechnikplaner, Rauchfangkehrer, Vermessungsbefugte, Energieausweisersteller, Hersteller oder ausführende Unternehmen bereitgestellt, darf sich die Architektum ZT GmbH grundsätzlich auf deren fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, sofern keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Widersprüche erkennbar sind.

Eine eigenständige technische Nachprüfung dieser Unterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

XX. Planung im Bestand

Die Planung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen sowie der bei der Bestandsaufnahme erkennbaren Gegebenheiten.

Verdeckte Bauteile, Leitungen, Bewehrungen, Fundamente, Hohlräume oder sonstige nicht sichtbare Konstruktionen werden ohne ausdrückliche schriftliche Beauftragung weder freigelegt noch untersucht.

Mehrleistungen infolge verdeckter Bauteile oder nachträglich festgestellter Abweichungen gelten als Zusatzleistungen.

XXI. Tragkonstruktionen, Statik und Durchbrüche

Die statische Beurteilung bestehender Bauwerke, Tragfähigkeitsnachweise, statische Berechnungen sowie die Planung von Eingriffen in tragende Bauteile sind nicht Bestandteil der gewöhnlichen Planungsleistung, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.

Dies gilt insbesondere für:

  • tragende Wände,

  • Decken,

  • Fundamente,

  • Dachkonstruktionen,

  • Stahlkonstruktionen,

  • Holztragwerke,

  • Unterzüge,

  • Stützen.

Erforderliche statische Berechnungen und Tragfähigkeitsnachweise sind durch einen hierzu befugten Tragwerksplaner zu erbringen.

XXII. Baugrund und Geotechnik

Bodengutachten, Baugrundbeurteilungen, geotechnische Untersuchungen, Altlastenuntersuchungen, Grundwasseruntersuchungen, Versickerungsnachweise sowie sonstige geologische Untersuchungen sind nicht Bestandteil der beauftragten Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Die Architektum ZT GmbH übernimmt keine Verantwortung für unbekannte Bodenverhältnisse, Altlasten, Grundwasserstände, unterirdische Leitungen oder sonstige geologische Gegebenheiten, soweit diese bei ordnungsgemäßer Planung nicht erkennbar waren.

XXIII. Einreichplanung

Die Einreichplanung dient ausschließlich der Erlangung der vereinbarten behördlichen Genehmigung.

Sie stellt keine Werkplanung, Detailplanung, Montageplanung oder Ausführungsplanung dar.

Werkstattzeichnungen, Montageunterlagen sowie technische Detailplanungen sind vom jeweiligen Fachunternehmen zu erstellen.

XXIV. Weitere behördliche Verfahren

Die Architektum ZT GmbH erbringt ausschließlich jene Leistungen, die ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.

Der Auftraggeber hat die tatsächliche Nutzung des Bauvorhabens vollständig bekannt zu geben.

Dies gilt insbesondere für:

  • gewerbliche Nutzungen,

  • Betriebsanlagen,

  • Arbeitsstätten,

  • Produktionsbetriebe,

  • Lagerungen,

  • medizinische Einrichtungen,

  • öffentliche Gebäude,

  • Sonderbauten,

  • sonstige genehmigungspflichtige Nutzungen.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag keine Prüfung oder Durchführung weiterer Verfahren nach der Gewerbeordnung, dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, dem Wasserrecht, Forstrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Werden wesentliche Informationen über die tatsächliche Nutzung nicht bekannt gegeben, können hieraus zusätzliche Leistungen oder weitere Genehmigungsverfahren erforderlich werden.

XXV. Planunterlagen und Planstände

Die Planung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen.

Der Auftraggeber hat insbesondere den zuletzt behördlich genehmigten Planstand sowie sämtliche für die Bearbeitung maßgeblichen Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt insbesondere für:

  • Einreichpläne,

  • Bestandspläne,

  • Ausführungspläne,

  • Vermessungsunterlagen,

  • Naturaufnahmen,

  • Bescheide,

  • Bewilligungen,

  • Gutachten,

  • digitale Planunterlagen.

Die Architektum ZT GmbH ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der übergebenen Unterlagen mit dem zuletzt behördlich genehmigten oder tatsächlich ausgeführten Bestand zu überprüfen.

Mehrleistungen infolge unvollständiger, unrichtiger oder veralteter Unterlagen sowie nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gelten als Zusatzleistungen.

XXVI. Digitale Unterlagen

Digitale Unterlagen (insbesondere DWG-, IFC-, BIM- und PDF-Dateien) dürfen ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden.

Eine Weitergabe oder Verwendung für andere Projekte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Architektum ZT GmbH.

XXVII. Digitale Vermessung

Drohnenaufnahmen, Laserscans und sonstige digitale Vermessungen dienen ausschließlich der planerischen Unterstützung.

Kontrollmaße vor Ausführung bleiben erforderlich.

XXVIII. Zusatzleistungen

Nachträgliche Planänderungen, Variantenuntersuchungen, zusätzliche Behördenabstimmungen, Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder geänderte Auftraggeberwünsche stellen Zusatzleistungen dar und werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

XXIX. Verwendung digitaler Hilfsmittel

Zur Unterstützung der Planung, Dokumentation und Texterstellung können digitale Assistenzsysteme und KI-gestützte Anwendungen verwendet werden.

Die fachliche Verantwortung für sämtliche Leistungen verbleibt ausschließlich bei der Architektum ZT GmbH.

XXX. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Pläne,

  • Bescheide,

  • Bewilligungen,

  • Gutachten,

  • Herstellerunterlagen,

  • Angaben zur tatsächlichen Nutzung,

  • bekannte Schäden,

  • Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand,

  • Informationen über geplante technische Anlagen.

Mehrleistungen infolge verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben gelten als Zusatzleistungen.

XXXI. Mitwirkungspflichten der Fachunternehmen

Soweit für die Planung technische Angaben der ausführenden Fachunternehmen erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber oder den beauftragten Fachunternehmen rechtzeitig bereitzustellen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Dimensionierungen,

  • Positionierungen,

  • Einbauhöhen,

  • Befestigungssysteme,

  • Durchbrüche,

  • Anschlussdetails,

  • Sicherheitsabstände,

  • Herstellerangaben,

  • technische Ausführungsdetails,

  • Montagevorgaben,

  • Lage und Höhe von Mündungen (z. B. Rauchfanganlagen),

  • erforderliche Revisions- und Wartungsöffnungen.

Erfordern die geplanten Arbeiten Eingriffe in tragende Bauteile oder können statische Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, sind die hierfür erforderlichen statischen Berechnungen und technischen Nachweise durch einen befugten Tragwerksplaner oder das zuständige Fachunternehmen bereitzustellen.

Werden die erforderlichen Unterlagen oder technischen Angaben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, ist die Architektum ZT GmbH berechtigt, die Bearbeitung bis zur vollständigen Vorlage dieser Unterlagen auszusetzen.

XXXII. Bauaufsicht

Eine örtliche Bauaufsicht, Fachbauaufsicht oder Kontrolle der Bauausführung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich beauftragt wurde.

XXXIII. Ausführungsänderungen

Werden während der Bauausführung Änderungen gegenüber den genehmigten Einreichunterlagen vorgenommen, ohne dass diese zuvor mit der Architektum ZT GmbH abgestimmt wurden, übernimmt die Architektum ZT GmbH hierfür keine Verantwortung.

Erforderliche Planänderungen oder Nachträge aufgrund solcher Änderungen gelten als Zusatzleistungen.

XXXIV. Fachliche Hinweise

Empfehlungen der Architektum ZT GmbH zur Beiziehung weiterer Fachplaner, Sachverständiger oder Behörden begründen keine Verpflichtung der Architektum ZT GmbH, diese Leistungen selbst zu erbringen.

Die Entscheidung über die Beauftragung weiterer Fachplaner oder Sachverständiger obliegt dem Auftraggeber.

XXXV. Dokumentationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Änderungen des Bauvorhabens, der Nutzung oder der technischen Ausführung, welche Einfluss auf die beauftragte Planungsleistung haben können, der Architektum ZT GmbH unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Unterbleibt diese Mitteilung, können dadurch erforderliche Plananpassungen oder zusätzliche Leistungen entstehen, die gesondert zu vergüten sind.